SATZUNG
der DMV Landesgruppe Nordost e.V. im Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV)
§ 1 Name, Sitz,
Gerichtstand und Geschäftsjahr
- Die am 06.10.1990 als DMV Landesgruppe Brandenburg gegründete Vereinigung, die am 26.03.1994 in Werder/Havel zum DMV Landesverband
Berlin-Brandenburg erweitert wurde, führt ab dem 01.01.2013 den Namen:
DMV Landesgruppe Nordost e.V. im Deutschen Motorsport Verband
e.V. (DMV).
Die Landesgruppe ist eine Untergliederung des DMV. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden
Feststellungen getroffen werden, gilt die Satzung des DMV.
Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz und Gerichtsstand ist
Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele der
Landesgruppe
- Die DMV Landesgruppe Nordost e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Die DMV Landesgruppe Nordost e.V. übernimmt die Aufgaben der DMV Landesgruppen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und
Mecklenburg-Vorpommern laut Satzung des Deutschen Motorsport Verbandes e.V.
(DMV).
- Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe der Vereinigung werden ehrenamtlich tätig; nachgewiesene Auslagen werden von der
Vereinigung erstattet. Die Organe der Vereinigung können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw.
die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
-bedingungen.
- Die DMV Landesgruppe Nordost e.V. ist zuständig für
- den Zusammenschluss und die Betreuung aller Mitglieder und Motorsportclubs des DMV in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und
Mecklenburg-Vorpommern,
- die Förderung und Pflege des Motorsports in allen Belangen,
- die Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die der Förderung des Motorsports dienen, sowie die Beteiligung
daran,
- die Förderung und Pflege des Amateursports sowie der Jugendarbeit, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
innerhalb der Jugendabteilungen (MSJ),
- die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen mit dem Motorsport zusammenhängenden Fragen,
- die Zusammenarbeit mit Behörden, der Presse und anderen Stellen zur Verbesserung und Förderung aller dem Motorsport betreffenden
Einrichtungen, Gesetze und Verordnungen sowie der entsprechenden Information der Öffentlichkeit,
- die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Sportorganisationen im In- und Ausland,
- die strikte Beachtung der Belange des Umweltschutzes bei Motorsport-Veranstaltungen und die Information der Mitglieder über die
Notwendigkeit eines umweltgerechten Verhaltens,
- die Wahrung des ideellen Charakters des Motorsports,
- die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt. Die DMV
Landesgruppe Nordost e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied der DMV Landesgruppe Nordost e.V. ist jedes volljährige DMV-Mitglied, das
- als Mitglied eines DMV-Motorsportclubs geführt wird, der in den Bundesländern Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern seinen
Sitz hat, oder
- als Einzelmitglied in den Bundesländern Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern seinen regelmäßigen Wohnsitz hat, oder
- ein Firmen- oder förderndes Mitglied ist, das in den Bundesländern Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern seinen Sitz
hat.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber der Hauptgeschäftsstelle des DMV. Es gelten die entsprechenden
Regelungen der DMV-Satzung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Für den Austritt, Ausschluss oder die Streichung
gelten die entsprechenden Regelungen der DMV-Satzung.
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und für jedes Amt
wählbar.
- Die Mitglieder sind zur Teilnahme und Inanspruchnahme aller Einrichtungen und Veranstaltungen der Vereinigung berechtigt. Sie können von
der Vereinigung Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten des Motorsports verlangen, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand richten, und an den Beschlussfassungen der
Hauptversammlung und der Mitglieder-versammlungen durch Abgabe ihrer Stimme und durch Wortergreifung in den Sitzungen und Tagungen teilnehmen.
Eine Übertragung
der Mitgliederrechte ist nicht zulässig, mit Ausnahme der Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied der Vereinigung.
- Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht ruhen, solange der DMV-Mitgliedsbeitrag nicht
gezahlt ist.
- Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann von einem Mitglied nur persönlich ausgeübt werden, es
sei denn, dass der Stimmberechtigte einem anderen Mitglied sein Stimmrecht schriftlich übertragen hat. Ein persönlich anwesendes Mitglied übt sein Stimmrecht auch persönlich aus und kann höchstens
eine übertragene Stimme vertreten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinigung zur Erreichung ihrer Ziele tatkräftig zu unterstützen und sich vorbildlich bei der
Ausübung des Motorsports zu verhalten. Sie haben die Satzung und die Entscheidungen der Verbandsorgane anzuerkennen und zu befolgen.
§ 5
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Vereinigung oder den Motorsport verdient gemacht haben, können
durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung gemacht werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Organe der
Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind
- die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
- die außerordentliche Hauptversammlung
- der Vorstand der
Vereinigung
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter
§ 7 Jahreshauptversammlung
(Mitgliederversammlung)
- Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Die ordentliche JHV findet grundsätzlich alljährlich im ersten
Kalender-Vierteljahr statt. Ort und Zeit bestimmt der
Vorstand.
- Der Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere
- Beratung und Beschlussfassung über die von der Vereinigung zu erfüllenden Aufgaben,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts über das vergangene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
- Satzungsänderungen,
- Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung.
- Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat mit einer Mindestfrist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Sie ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Einberufung wird in der Verbandszeitschrift oder durch anderweitige schriftliche Benachrichtigungen der Mitglieder in Textform (§126b BGB) einberufen. Ist dem DMV die E-Mail-Adresse des Mitglieds
bekannt, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen. Das DMV Mitglied ist für die jederzeitige Richtigkeit der E-Mail-Adresse selbst
verantwortlich.
- Anträge, die auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder. Ein Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur behandelt werden, wenn mindestens ein Drittel
der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung,
außerordentliche Hauptversammlung) zusammen mit einer entsprechenden Nachtrags-Tagesordnung vorliegen.
- Außerordentliche Hauptversammlungen, die die Befugnisse der ordentlichen JHV haben, werden auf Beschluss des Vorstandes oder
auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einberufen, wenn diese den Vorstand, unter Angabe des Grundes für die Einberufung, dazu schriftlich auffordern. Für
die Einberufung und Durchführung gilt das Gleiche wie für die ordentliche JHV.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
Wahlgruppe
- dem Vorsitzenden,
I
- dem Schatzmeister,
I
- dem Vorstandsmitglied für Brandenburg,
II
- dem Vorstandsmitglied für Mecklenburg-Vorpommern,
II
- dem Vorstandsmitglied für Berlin,
I
- dem Vorstandsmitglied für die MSJ
II
- Zur gesetzlichen Vertretung gemäß § 26 BGB sind zwei Personen des Vorstandes nach a. bis e. berechtigt, Vorstandsmitglieder
nach c. bis e. (in dieser Reihenfolge) ersatzweise jedoch nur, sofern ein Vorstandsmitglied nach a. und/oder b. verhindert sein
sollte.
- Die Vorstandsmitglieder der Wahlgruppen I und II werden von der Mitglieder-versammlung mit Mehrheit der anwesenden und
vertretenen Stimmen für zwei Jahre gewählt. Wahlen der Gruppe I finden in geraden Jahren statt, die der Gruppe II in ungeraden Jahren. Sie üben ihr Amt bis zu einer turnusgemäßen Neuwahl aus.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bilden die übrigen Mitglieder des Vorstandes allein den Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung. Der Vorstand beschließt,
wer aus seinen Reihen die frei gewordene Aufgabe übernimmt. Bei einer Wahl außerhalb des Turnus verkürzt sich dann die Amtszeit bis zur nächsten turnusgemäßen
Wahl.
- Dies gilt auch, wenn die Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
das Misstrauen ausgesprochen hat. Ein entsprechender, in geheimer Wahl gefasster Beschluss darf nur gefasst werden, wenn in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt
ausdrücklich hingewiesen
wurde.
§ 9 Aufgaben des
Vorstandes
1.Zu den Aufgaben des Vorstandes
gehören
- die Geschäftsführung der Vereinigung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- der Verkehr mit dem DMV, Behörden und anderen
Organisationen
- In wichtigen Angelegenheiten, die an sich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen, ist der Vorstand in
dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied b. bis d.)
bei Bedarf einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung muss in der Einladung nicht mitgeteilt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
4.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
Zweidrittel seiner Mitglieder (abgerundet) anwesend tigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des gem. § 8 Ziffer 1.
nächstfolgenden Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren besung
zustimmen.
5.Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Es muss neben
dem Ort und Zeitpunkt der Sitzung die Anwesenden, die Beratungsgegenständen und die gefassten Beschlüsse enthalten, sowie bei Abstimmungen und Wahlen auch deren Ergebnis. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
6.Die Mitglieder des Vorstandes sind in
allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Amt.
§ 10 Kassenrevisoren
Die Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Vereinigung in finanzieller Hinsicht wird von
zwei Kassenrevisoren durchgeführt, die alljährlich von der Jahreshaupt-versammlung gewählt werden. Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenrevisors ist nur dreimal zulässig; zwischen den jeweils
zulässigen Amtsperioden von höchstens vier Jahren muss also mindestens eine Pause von einem Amtsjahr liegen. Die Kassenrevisoren sind berechtigt, Einsicht in Akten und Unterlagen der Vereinigung zu
nehmen. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und berechtigt, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen in der Vereinigung kein anderes
Amt
haben.
§ 11 Rechnungswesen
Über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der Vereinigung ist ein Haushaltsplan
aufzustellen, der von der Jahreshauptversammlung zu genehmigen ist. Der Schatzmeister ist zur genauen und sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der
Jahreshauptversammlung ein Geschäftsbericht zur Genehmigung vorzulegen; er ist zuvor von den Kassenrevisoren zu überprüfen.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen, Wahlvorschläge und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie erfolgen geheim, wenn
mindestens ein Viertel der persönlich anwesenden Stimmberechtigten es verlangen. Über dieses Verlangen wird offen abgestimmt.
Bei Wahlen und Abstimmungen ist der Kandidat gewählt und der Antrag angenommen, der die einfache
Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang oder die Abstimmung einmal zu wiederholen. Erneute
Stimmgleichheit gilt als Nichtwahl oder Ablehnung.
§ 13 Protokollführung
Über die Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die gefassten
Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen hervorgehen müssen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind gesammelt aufzubewahren
und auf Verlangen den Mitgliedern der Vereinigung zugänglich zu machen.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der persönlich anwesenden
Stimmberechtigten. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einen Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung enthält.
§ 15 Auflösung der
Vereinigung
- Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit der persönlich anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei
Liquidatoren.
- Bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2
dieser Satzung fällt sein Vermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an den Dachverband, den Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Unterstützung des
Dachverbandes
Die Vereinigung hat als Unterglied des DMV dessen Ziele und Bestrebungen in jeder Hinsicht zu
unterstützen. Das Präsidium des DMV ist zu jeder Versammlung der Landesgruppe einzuladen. Die Mitglieder des Präsidiums des DMV haben das Recht, an allen Versammlungen mit Rederecht teilzunehmen.
§ 17 Motorsportjugend (MSJ)
Die Jugendgruppen der DMV-Motorsportclubs sind in der Motorsportjugend des DMV (MSJ)
zusammengeschlossen. Der MSJ gilt die besondere Unterstützung der Vereinigung. Die MSJ führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des DMV selbständig.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des DMV Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. am 11. März 2012 in
Berlin angenommen.
- Sie trat am 30.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig trat die alte Satzung vom 26.03.1994 außer Kraft. Auf Grund einer Anweisung des
Finanzamtes Nauen wurde die Satzung in den §§ 2 und 15 ergänzt (kursiver Text) sowie die Übergangsregelungen des § 18 über die Vorstandszusammensetzungen bis zur JHV 2014 entfernt und so auf
der Jahreshauptversammlung am 15. März 2014 beschlossen.
- Auf der Jahreshauptversammlung am 29. Mai 2021 wurde beschlossen, den § 1, Abs.2, den § 7, Abs.1 und 3, den § 9, Abs.4 sowie
den § 10, zweiter Satz zu ändern.
- Auf der Jahreshauptversammlung am 18. Juni 2022 wurde beschlossen, den § 8, Abs.1 und den § 18 zu ändern.
- Auf der Jahreshauptversammlung am 11. März 2023 wurde beschlossen, in § 2, Abs.4 den Abschnitt j und deshalb den § 18.5
einzufügen.
Berlin, den 11.03.2023
Unterschriften:
Versammlungsleiter
Protokollführer
Carl Brucke
Daniel Wunderlich