Vorsitzender:
Orestis Antonopoulos, Berlin
und Schatzmeisterin
Carina Brucke, Seefeld
sowie die weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
Bernd Blischke
für Brandenburg,
Hendrik Flenker, Anklam
für Mecklenburg-Vorpommern,
Carl Brucke, Berlin
für Berlin
und das weitere Vorstandsmitglied
Roman Maraun, Berlin
für die msj und Jugendkartslalom.
Unser Dachverband ist der DMV, hier können
Sie auch Mitglied werden.
Für die Jugend ist die msj zuständig.
Die Geschichte der LG Nordost
und die Links zu den DMV Landesgruppen:
1990 wurde die DMV Landesgruppe Brandenburg gegründet.
1994 traten die Berliner Mitglieder des DMV dieser LG bei, die sich dann in Landesverband Berlin-Brandenburg neu benannte.
2013 sind nun auch die DMV-Mitglieder aus Mecklenburg-Vorpommern bei uns, so dass eine Satzungsanpassung notwendig wurde.
Der neue Name ist jetzt DMV Landesgruppe Nordost e.V., um die Gleichartigkeit mit den anderen bestehenden Landesgruppen des DMV zu betonen. Der zuvor benutzte Name "Landesverband"
hatte hier manchmal zu Irritationen geführt. Wir hier in Nordost betreuen nun DMV-Mitglieder in drei Bundesländern, andere Landesgruppen betreuen nur "halbe" Bundesländer, so in NRW und Bayern.
Am 9. März 2013 hat das Präsidium des DMV unsere neue Landesgruppe offiziell aufgenommen und auf der Jahreshauptversammlung in Holzgerlingen am 10. März 2013 wurde dies von den Mitgliedern
einstimmig bestätigt.
Am 12. Februar 2023 wurden die Landesgruppen Schleswig-Holstein und Niedersachsen zu einer neuen Landesgruppe Nord zusammen gelegt. Die Hauptgeschäftsstelle betreut (wie eine Landesgruppe) DMV-Mitglieder im
Ausland und auch diejenigen Clubs, die sich keiner der nachfolgend aufgeführten Landesgruppen anschließen wollten.
Der DMV hat zur Zeit die folgenden 12 Landesgruppen und eine Zentrale:
Die Satzung der LG Nordost:
SATZUNG der DMV Landesgruppe Nordost e.V. im Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV)
§ 1 Name, Sitz, Gerichtstand und Geschäftsjahr
- 1. Die am 06.10.1990 als DMV Landesgruppe Brandenburg gegründete Vereinigung, die am 26.03.1994 in Werder/Havel zum DMV Landesverband Berlin-Brandenburg erweitert
wurde, führt ab dem 01.01.2013 den Namen: DMV Landesgruppe Nordost e.V. im Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV). Die Landesgruppe ist eine Untergliederung des DMV.
Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Feststellungen getroffen werden, gilt die Satzung des DMV. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
- 2. Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.
- 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele der Landesgruppe
- 1. Die DMV Landesgruppe Nordost e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar
durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- 2. Die DMV Landesgruppe Nordost e.V. übernimmt die Aufgaben der DMV Landesgruppen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern laut Satzung des Deutschen
Motorsport Verbandes e.V. (DMV).
- 3. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe der Vereinigung werden ehrenamtlich tätig; nachgewiesene Auslagen werden von der Vereinigung erstattet. Die
Organe der Vereinigung können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
-bedingungen.
- 4. Die DMV Landesgruppe Nordost e.V. ist zuständig für
- a. den Zusammenschluss und die Betreuung aller Mitglieder und Motorsportclubs des DMV in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern,
- b. die Förderung und Pflege des Motorsports in allen Belangen,
- c. die Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die der Förderung des Motorsports dienen, sowie die Beteiligung daran,
- d. die Förderung und Pflege des Amateursports sowie der Jugendarbeit, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen innerhalb der Jugendabteilungen
(MSJ),
- e. die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen mit dem Motorsport zusammenhängenden Fragen,
- f. die Zusammenarbeit mit Behörden, der Presse und anderen Stellen zur Verbesserung und Förderung aller dem Motorsport betreffenden Einrichtungen, Gesetze und Verordnungen sowie
der entsprechenden Information der Öffentlichkeit,
- g. die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Sportorganisationen im In- und Ausland,
- h. die strikte Beachtung der Belange des Umweltschutzes bei Motorsport-Veranstaltungen und die Information der Mitglieder über die Notwendigkeit eines umweltgerechten
Verhaltens,
- i. die Wahrung des ideellen Charakters des Motorsports,
- j. die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist.
§ 3 Mitgliedschaft
- 1. Mitglied der DMV Landesgruppe Nordost e.V. ist jedes volljährige DMV-Mitglied, das
- a. als Mitglied eines DMV-Motorsportclubs geführt wird, der in den Bundesländern Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern seinen Sitz hat, oder
- b. als Einzelmitglied in den Bundesländern Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern seinen regelmäßigen Wohnsitz hat, oder
- c. ein Firmen- oder förderndes Mitglied ist, das in den Bundesländern Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern seinen Sitz hat.
- 2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber der Hauptgeschäftsstelle des DMV. Es gelten die entsprechenden Regelungen der DMV-Satzung.
- 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Für den Austritt, Ausschluss oder die Streichung gelten die entsprechenden Regelungen der
DMV-Satzung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und für jedes Amt wählbar.
- 2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme und Inanspruchnahme aller Einrichtungen und Veranstaltungen der Vereinigung berechtigt. Sie können von
der Vereinigung Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten des Motorsport verlangen, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand richten, und an den Beschlussfassungen der
Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen durch Abgabe ihrer Stimme und durch Wortergreifung in den Sitzungen und Tagungen teilnehmen. Eine Übertragung der Mitgliederrechte ist nicht zulässig,
mit Ausnahme der Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied der Vereinigung.
- 3. Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht ruhen, solange der DMV-Mitgliedsbeitrag nicht
gezahlt ist.
- 4. Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann von einem Mitglied nur persönlich ausgeübt werden, es sei denn, dass der Stimmberechtigte
einem anderen Mitglied sein Stimmrecht schriftlich übertragen hat. Ein persönlich anwesendes Mitglied übt sein Stimmrecht auch persönlich aus und kann höchstens eine übertragene Stimme
vertreten.
- 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinigung zur Erreichung ihrer Ziele tatkräftig zu unterstützen und sich vorbildlich bei der Ausübung des Motorsports zu verhalten.
Sie haben die Satzung und die Entscheidungen der Verbandsorgane anzuerkennen und zu befolgen.
§ 5 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Vereinigung oder den Motorsport verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung gemacht werden. Sie
haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind
- 1. die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
- 2. die außerordentliche Hauptversammlung
- 3. der Vorstand der Vereinigung
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter
§ 7 Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
- 1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Die ordentliche JHV findet grundsätzlich alljährlich im ersten
Kalender-Vierteljahr statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
- 2. Der Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere
- a. Beratung und Beschlussfassung über die von der Vereinigung zu erfüllenden Aufgaben,
- b. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts über das vergangene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes,
- c. Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
- d. Satzungsänderungen,
- e. Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung.
- 3. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat mit einer Mindestfrist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Vorstand zu erfolgen. Sie ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 4. Anträge, die auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen
sein. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder. Ein Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur behandelt werden, wenn mindestens ein Drittel der persönlich anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem zustimmt. Dies gilt nicht für Anträge auf
Satzungsänderung. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung, außerordentliche Hauptversammlung) zusammen mit einer
entsprechenden Nachtrags-Tagesordnung vorliegen.
- 5. Außerordentliche Hauptversammlungen, die die Befugnisse der ordentlichen JHV haben, werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent
der stimmberechtigten Mitglieder einberufen, wenn diese den Vorstand, unter Angabe des Grundes für die Einberufung, dazu schriftlich auffordern. Für die Einberufung und Durchführung gilt das Gleiche
wie für die ordentliche JHV.
§ 8 Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus
Wahlgruppe
- a. dem
Vorsitzenden,
I
- b. dem Schatzmeister,
I
- c. dem Vorstandsmitglied für Brandenburg,
II
- d. dem Vorstandsmitglied für Mecklenburg-Vorpommern, II
- e. dem Vorstandsmitglied für Berlin,
I
- f. dem Vorstandsmitglied für die MSJ
II
- 2. Zur gesetzlichen Vertretung gemäß § 26 BGB sind zwei Personen des Vorstandes nach a. bis e. berechtigt, Vorstandsmitglieder nach c. bis e. (in dieser Reihenfolge) ersatzweise
jedoch nur, sofern ein Vorstandsmitglied nach a. und/oder b. verhindert sein sollte.
- 3. Die Vorstandsmitglieder der Wahlgruppen I und II werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen für zwei Jahre gewählt. Wahlen der
Gruppe I finden in geraden Jahren statt, die der Gruppe II in ungeraden Jahren. Sie üben ihr Amt bis zu einer turnusgemäßen Neuwahl aus.
- 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bilden die übrigen Mitglieder des Vorstandes allein den Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand beschließt, wer aus seinen Reihen die frei gewordene Aufgabe übernimmt. Bei einer Wahl außerhalb des Turnus verkürzt sich dann die Amtszeit bis zur nächsten turnusgemäßen
Wahl.
- 5. Dies gilt auch, wenn die Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen ausgesprochen hat. Ein
entsprechender, in geheimer Wahl gefasster Beschluss darf nur gefasst werden, wenn in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen
wurde.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- 1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
- a. die Geschäftsführung der Vereinigung,
- b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- c. der Verkehr mit dem DMV, Behörden und anderen Organisationen
- 2. In wichtigen Angelegenheiten, die an sich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen, ist der Vorstand in dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden,
berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- 3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied b. bis d.) bei Bedarf einberufen und geleitet werden;
die Tagesordnung muss in der Einladung nicht mitgeteilt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder (abgerundet) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des gem. § 8 Ziffer 1. nächstfolgenden
Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- 5. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Es muss neben dem Ort und Zeitpunkt der Sitzung die Anwesenden, die Beratungsgegenständen und die gefassten
Beschlüsse, sowie bei Abstimmungen und Wahlen auch deren Ergebnis enthalten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
- 6. Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 10 Kassenrevisoren
Die Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Vereinigung in finanzieller Hinsicht wird von zwei Kassenrevisoren durchgeführt, die alljährlich von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Die
unmittelbare Wiederwahl eines Kassenrevisors ist nur dreimal zulässig; zwischen den jeweils zulässigen Amtsperioden von höchstens vier
Jahren muss also mindestens eine Pause von einem Amtsjahr liegen. Die Kassenrevisoren sind berechtigt, Einsicht in Akten und Unterlagen der Vereinigung zu nehmen. Sie sind verpflichtet, dem
Vorstand und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und berechtigt, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen in der Vereinigung kein anderes Amt haben.
§ 11 Rechnungswesen
Über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der Vereinigung ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der von der Jahreshauptversammlung zu genehmigen ist. Der Schatzmeister ist zur genauen und
sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Jahreshauptversammlung ein Geschäftsbericht zur Genehmigung vorzulegen; er ist zuvor von den Kassenrevisoren zu
überprüfen.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen, Wahlvorschläge und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie erfolgen geheim, wenn mindestens ein Viertel der persönlich anwesenden Stimmberechtigten es verlangen. Über dieses Verlangen
wird offen abgestimmt.
Bei Wahlen und Abstimmungen ist der Kandidat gewählt und der Antrag angenommen, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang oder die Abstimmung einmal zu wiederholen. Erneute Stimmgleichheit gilt als Nichtwahl oder Ablehnung.
§ 13 Protokollführung
Über die Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen hervorgehen müssen. Sie sind vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern der Vereinigung zugänglich zu machen.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der persönlich anwesenden Stimmberechtigten. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einen
Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung enthält.
§ 15 Auflösung der Vereinigung
1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der persönlich anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt sein Vermögen
nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an den Dachverband, den Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Unterstützung des Dachverbandes
Die Vereinigung hat als Unterglied des DMV dessen Ziele und Bestrebungen in jeder Hinsicht zu unterstützen. Das Präsidium des DMV ist zu jeder Versammlung der Landesgruppe einzuladen. Die Mitglieder
des Präsidiums des DMV haben das Recht, an allen Versammlungen mit Rederecht teilzunehmen.
§ 17 Motorsportjugend (MSJ)
Die Jugendgruppen der DMV-Motorsportclubs sind in der Motorsportjugend des DMV (MSJ) zusammengeschlossen. Der MSJ gilt die besondere Unterstützung der Vereinigung. Die MSJ führt und verwaltet sich im
Rahmen der Satzung des DMV selbständig.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des DMV Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. am 11. März 2012 in Berlin angenommen.
2. Sie trat am 30.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig trat die alte Satzung vom 26.03.1994 außer Kraft. Auf Grund einer Anweisung des Finanzamtes Nauen wurde die Satzung in den §§ 2 und 15 ergänzt
(kursiver Text) sowie die Übergangsregelungen des § 18 über die Vorstandszusammensetzungen bis zur JHV 2014 entfernt und so auf der Jahreshauptversammlung am 15. März 2014
beschlossen.
3. Auf der Jahreshauptversammlung am 29. Mai 2021 wurde beschlossen, den § 1, Abs.2, den § 7, Abs.1 und 3, den § 9, Abs.4 sowie den § 10, zweiter Satz zu
ändern.
4. Auf der Jahreshauptversammlung am 18.Juni 2022 wurde beschlossen, den §8, Abs.1 und den § 18 zu ändern.
5. Auf der Jahreshauptversammlung am 11. März 2023 wurde beschlossen, in § 2, Abs.4 den Buchstaben j und deshalb den § 18.5 einzufügen.
Berlin, den 11.03.2023
Unterschriften:
Carl Brucke Orestis
Antonopoulos
Versammlungsleiter
Protokollführer